Die Patientenverfügung:
(→ um was geht es?)
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.
§ 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB enthält eine Legaldefinition der Patientenverfügung:
„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), [...]“
Damit schränkt sie den Bevollmächtigten oder Betreuer ein, indem sie vorgibt, wie diese in bestimmten, im Einzelnen geregelten Fällen von ihrer Vollmacht Gebrauch zu machen haben bzw. ihr Betreuungsmandat wahrnehmen müssen; sie richtet sich darüber hinaus an beliebige Dritte – meist Ärzte – welche bei Kenntnis von den niedergelegten Wünschen des Verfügenden diese beachten müssen.
Zusammengefasst und stark vereinfacht danach: Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht ermächtigen den Adressaten zum Handeln, die Patientenverfügung schränkt dessen freie Entscheidung ein und gibt verbindlich vor, was der Betreuer/Bevollmächtigte in einer bestimmten Situation zu tun und/oder zu unterbinden hat.
Wir sprechen da in der öffentlichen Diskussion eigentlich nur von der Heilbehandlung; das ist für mich aber nicht zwingend. Der Verfügende kann selbstverständlich auch in jeder anderen Richtung (Voraus-) Weisungen erteilen.
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