Das Arbeitsrecht
umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindlichen Bestimmungen zur unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit.
Inhaltlich unterscheidet man das
Individualarbeitsrecht: Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und das
Kollektivarbeitsrecht: Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten bzw. Personalräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite.
Ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts ist der Arbeitnehmerschutz.
Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der
Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen durch Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarung (im öffentlichen Dienst), Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen sowie durch supranationaleEU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt eingeschränkt eine rechtsetzende Funktion zu.
Der Arbeitsvertrag, auch Anstellungsvertrag, ist nach deutschem Recht ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag ist eine Unterart des in §§ 611 ff. BGB geregelten privatrechtlichen Dienstvertrages. Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im Wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.
Verfahren vor Arbeitsgerichten weisen einige wesentliche Unterschiede zu anderen Gerichtsverfahren auf. Geregelt sind sie im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), das mit dem Urteilsverfahren und dem Beschlussverfahren zwei unterschiedliche Verfahrensarten vorsieht. Dabei gibt es insgesamt drei Instanzen: das Arbeitsgericht als erste Instanz, das Landesarbeitsgericht als Instanz für Berufungsverfahren und Beschwerden sowie das Bundesarbeitsgericht, das als dritte Instanz für Revisionsfälle und Rechtsbeschwerden zuständig ist.
Hierhin gehören beispielsweise der Rechtschutz gegen eine arbeitsrechtliche Kündigung, Klagen auf Zahlung der Arbeitsvergütung, der Urlaubsabgeltung, Beschwerden wegen einer Abmahnung, Fragen der Erteilung eines Zeugnisses, der Arbeitnehmerhaftung sowie Wettbewerbsverbote und so weiter, kurz nahezu alles, was einen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis hat.
Konflikte am Arbeitsplatz wie Mobbing, Benachteiligungen, Organisationsmängel – auch in Situationen eines Machtgefälles im Über-/Unterordnungsverhältnis - sind häufig geeignet, einer Bearbeitung in einem Mediationsverfahren zugeführt zu werden.
Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.
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