I.
Allgemeiner Überblick Scheidung und Scheidungsfolgesachen
1.Scheidung
a) Scheidungsgrund
Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe.
Dies wird unterstellt, wenn
und
Vom Gescheitertsein der Ehe geht der Gesetzgeber aus, wenn die Ehegatten mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben.
Eine Scheidung vor dem Ablauf des Trennungsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn das Abwarten des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Voraussetzungen sind sehr eng. Härtescheidungen sind die Ausnahme.
b) Getrenntleben
Ein Getrenntleben liegt vor, wenn objektiv zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und subjektiv zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Das Ende der häuslichen Lebensgemeinschaft ist leicht feststellbar, wenn ein Ehegatte die eheliche Wohnung endgültig verlassen hat und in eine neue Wohnung gezogen ist.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, sich innerhalb der ehelichen Wohnung zu trennen.
Voraussetzung hierfür ist, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.
Gerade im Zusammenhang mit einer Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung können Probleme der Beweisbarkeit auftreten, wenn einer der Eheleute die Trennung in Abrede stellt. In diesem Falle ist es sinnvoll, die Trennung etwa durch ein Anwaltsschreiben zu dokumentieren.
BEACHTE: Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehe dienen soll, unterbricht oder hemmt die Frist des Trennungsjahres nicht.
Die Ehezeit ist teilweise auch ausschlaggebend für den Umfang der Ansprüche der Eheleute untereinander.
Ehen bis 2 Jahre sind in der Regel kurze Ehen. Es besteht die begrenzte Möglichkeit, Ansprüche des anderen Partners ganz oder teilweise ausschließen zu lassen ( nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich)
Ehen, länger als 10 – 15 Jahre andauern sind als lang anzusehen. In diesem Falle werden in der Regel Ansprüche auf Aufstockungsunterhalt ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
2. Sorgerecht
Haben die Eheleute gemeinsame eigene oder adoptierte Kinder, so steht ihnen im Falle der Trennung und auch später im Falle der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zu.
Das bedeutet im Falle der Trennung, dass die Eltern in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ein Einvernehmen herbeiführen müssen.
Zu den Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung gehören etwa:
Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Hierunter versteht man Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Als Beispiele wären zu nennen:
Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Die Eltern sind gehalten, zum Wohle ihrer Kinder miteinander zu kommunizieren.
3. Umgangsrecht
Das Umgangsrecht ist nach dem Willen des Gesetzgebers in der Hauptsache als ein Recht des Kindes zu verstehen, trotz der Trennung Kontakt mit beiden Eltern zu haben.
Den Eltern sollte es zum Wohle des Kindes gelingen, ohne ein Zutun Dritter den Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil zu vereinbaren.
Feste, starre Umgangsreglungen, die etwa vom Gericht festgelegt werden, können nie besser sein, als abgesprochene Termine.
Kommt eine Einigung über den Umfang und den Zeitraum der Umgangskontakte nicht zustande, sollte zunächst Hilfe bei den zuständigen Jugendämtern gesucht werden.
Die gerichtliche Regelung des Umganges ist erst die ultima ratio , wenn alle außergerichtlichen Einigungsversuche gescheitert sind.
4. Unterhalt
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Kindesunterhalt, dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt.
a) Kindesunterhalt
Vorliegend wird diese Frage auf den Unterhalt für minderjährige Kinder beschränkt.
Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes bemisst sich nach seiner so genannten Lebensstellung.
Da das Kind selbst noch keine eigene Lebensstellung hat, sind die Einkommensverhältnisse der Eltern maßgebend.
Wir unterscheiden den Natural- und den Barunterhalt. Der Naturalunterhalt wird von dem Elternteil erbracht, bei dem das Kind lebt.
Der andere Elternteil erbringt den Barunterhalt. Dieser wird zur möglichen gleichwertigen Behandlung aller betroffenen Kinder pauschal als Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Diese Tabelle gruppiert das Kind nach Alter und Einkommen des Unterhaltspflichtigem bestimmte Unterhaltsansprüche zu.
Das Kindergeld wird dabei teilweise bis maximal der Hälfte angerechnet.
Regelmäßig sind zu zahlen:
Kinder von 0 - 5 Jahren : 199,-- €
Kinder von 6 – 11 Jahren : 257,-- €
Kinder von 12 – 17 Jahren : 316,-- €
Die Tabellensätze enthalten keine Krankenversicherungsbeiträge. Sollte das Kind in Ausnahmefällen nicht krankenversichert sein, ist dieser Betrag von dem Barunterhaltspflichtigen zusätzlich zu tragen.
Die Leistungsverpflichtung der Barunterhaltspflichtigen endet dort, wo seine Leistungsfähigkeit erreicht ist. Diese Grenze liegt bei 890,--€ für Berufstätige und 770,-- € für Nichtberufstätige. Diese Beträge müssen dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben.
b) Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt wird ebenfalls aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners ermittelt.
Berücksichtigt werden unter anderem gemeinsame eheliche Schulden, soweit sie bedient werden und Vorteile aus mietfreiem Wohnen.
Mietfreies Wohnen ist der Vorteil, den man daraus zieht, dass man Eigentum nutzt, ohne Miete zu zahlen.
Es werden Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt unterschieden.
aa)
Der Trenungsunterhalt ist der Anspruch, der dem Berechtigten im Zeitraum zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung zusteht.
Ein Zahlungsanspruch steht demjenigen Ehegatten zu, der sich aus seinen Eigenmitteln nicht angemessen versorgen kann. Der andere Ehegatte muss finanziell in der Lage sein, den bedürftigen Ehegatten zu unterstützen, also leistungsfähig sein.
Das Einkommen, das dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben muss beläuft sich auf mind. 890,-- €. Sind keine gemeinsamen Kinder zu versorgen, liegt der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners bei 950,-- €.
Nach Ablauf des 1. Trennungsjahres besteht für den Unterhaltsberechtigen in der Regel eine Erwerbsobliegenheit. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, ist die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils nur eingeschränkt abhängig von dem Alter der Kinder.
Trifft den Unterhaltsberechtigten eine Erwerbsobliegenheit, kann ihm bei Nichtaufnahme eine angemessenen Arbeit ein fiktives Einkommen zuzurechnen sein.
Die Unterhaltshöhe bemisst sich an den ehelichen Lebensverhältnissen.
Diese sind bestimmt durch das durchschnittliche bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners, gekürzt um einen sogen. Erwerbstätigenbonus (dieser ist je nach Bundesland verschieden)
BEACHTE: Der Unterhaltsanspruch für den Fall der Trennung ist unabdingbar. Ein vertraglicher Ausschluss oder Verzicht ist unwirksam.
bb) Nachehelicher Unterhalt:
Beim nachehelichen Unterhalt handelt es sich um die umkämpfteste Scheidungsfolge.
Nach dem Willen des Gesetzgebers, gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass jeder geschiedene Ehegatte grundsätzlich für sich selbst zu sorgen hat.
Ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten wird nur gewährt, wenn besondere Voraussetzungen gegeben sind.
Aaa)
Betreuungsunterhalt ( Der Umfang des Anspruchs ist abhängig vom Alter der Kinder, die zu betreuen sind. –bis 3. Schuljahr keine Erwerbsobliegenheit, danach bis ca. 12-15 Jahre des Kindes Obliegenheit halbtags zu arbeiten )
Bbb)
Unterhalt wegen Alters
Ccc)
Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen
Ddd)
Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
Eee)
Aufstockungsunterhalt ( Dieser Unterhalt wird je nach Dauer der Ehe zeitlich auf Antrag begrenzt )
cc) Mangelfälle
In Mangelfällen, d.h. in Fällen, in denen das vorhandene Einkommen nicht ausreicht, um die Ansprüche aller zu erfüllen, müssen notfalls staatliche Mittel beantragt werden. Die gilt auch in den Fällen, in denen ein Unterhaltsanspruch nicht freiwillig erfüllt wird und erst gerichtlich durchgesetzt werden muss.
dd) Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch
Um Bedarf, Höhe und Leistungsverpflichtung eines Unterhaltsanspruchs überhaupt feststellen zu können, sind genaue Kenntnisse über Einkommen und Vermögen der Beteiligten nötig.
Sinnvoll ist es,sich schon vor der Trennung über die Einkünfte der anderen Partners zu informieren. Kopien der Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, sowie eine Kopie der letzten Einkommenssteuererklärung sind wünschenswert.
Hält der andere Ehegatte diese Informationen unter Verschluss, besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch. Dieser kann gerichtlich durchgesetzt werden.
5. Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist einer von Amts wegen im Falle der Scheidung durchzuführender Ausgleich von Rentenanwartschaften, die während er Ehezeit erworben wurden.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ist unwirksam, wenn zwischen Vertragsunterzeichnung und Scheidungsantragsstellung noch kein Jahr vergangen ist.
6.Ehewohnung und Hausrat
a) Regelung der Verhältnisse an der Ehewohnung
Grundsätzlich gilt bei Trennungswunsch einer der Parteien, dass keiner der Ehegatten ein schwerwiegenderes Recht an der Wohnung hat.
(Besondere Härten etwa bei Gewaltanwendung eines Ehegatten ggü. dem anderen oder ggü. den Kindern)
b) Hausrat
Hierbei handelt es sich um die Gegenstände des Haushalts. Die Frage der Eigentums an den einzelnen Gegenständen wird bei Trennung noch nicht endgültig geklärt.
Erst später erfolgt eine Trennung der Haushaltsgegenstände in natura.
Grundsätzlich ist kein Zahlungsanspruch vorgesehen.
7. Gewaltschutzgesetz
Der Gesetzgeber hat den zivilrechtlichen Schutz bei Gewalttaten und
Nachstellungen erheblich verbessert und auch die Überlassung der Wohnung bei Eheleuten erheblich verbessert.
Das Gewaltschutzgesetz gibt dem zuständigen Gericht und auch eingeschränkt der Polizei die Möglichkeit, Schutzanordnungen zu treffen.
Beispiele:
8. Güterrecht
Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft.
Bei Scheidung ist der Zugewinn zu teilen.
Dabei werden dioe Vermögen der Ehegatten zu einem bestimmten Zeitpunkt gegenübergestellt und saldiert.
Derjenige, der das höhere Vermögen innerhalb der Ehe erwirtschaftet hat, hat dem anderen einen hälftigen Ausgleich zu zahlen.
BEACHTE: Berücksichtigt werden Erbschaften oder Schenkungen während der Ehezeit. diese Beträge werden vom Endvermögen abgezogen.
9. Steuerliche Grundlagen
Wie bereits erwähnt, wird der Unterhaltsanspruch des Berechtigten aus dessen Nettoeinkommen ermittelt.
Erheblichen Einfluss auf das Nettoeinkommen hat die gewählte Steuerklasse.
Bei verheirateten Ehegatten ist die Steuerbelastung in der Regel niedriger da sich die Eheleute gemeinsam veranlagen lassen können. Sie können den Splittingvorteil geltend machen.
Der verdienende Ehegatte wählt in der Regel die Steuerklasse III, da diese Steuerklasse die niedrigste Belastung verursacht.
Eine gemeinsame Veranlagung ist nur in den Jahren möglich, in denen die Eheleute zuminderst einen Tag zusammengelebt haben. Das bedeutet, dass im Jahr der Trennung noch die günstigere Steuerklasse gewählt werden kann und muss. Der Unterhalsschuldner darf nicht zu Lasten des Berechtigten eine schlechtere Steuerklasse wählen, um sein Einkommen zu vermindern.
Erst im Jahr der dauernden Trennung muss die Steuerklasse entsprechend gewählt werden.
Dies ist dann der Zeitpunkt in welchem die Unterhaltsansprüche neu bestimmt werden müssen, da sich die Einkommensverhältnisse ändern.
BEACHTE: Die mit Wechsel der Steuerklasse einhergehenden Nachteile können zum Teil dadurch abgefangen werden, dass die Zahlungen an Unterhalt für den Ehepartner oder geschiedenen Ehegatten steuerlich geltend gemacht werden können.
Steuerlicher Tipp:
Kosten des Scheidungsverfahrens und der im Verbund geregelten Folgesachen können wenn sie die zumutbare Belastung überschreiten, als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Die zumutbare Belastung liegt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte im Veranlagungszeitraum.
10) Kosten für Beratung und gerichtliche Verfahren
a) Prozesskostenvorschuss
In den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist seine Prozesskosten zu tragen, der Ehegatte jedoch über überdurchschnittliche Einkünfte verfügt besteht die Möglichkeit, vom Unterhaltsverpflichteten im Rahmen dessen Unterhaltspflicht einen sogen. Unterhaltsvorschuss zu erhalten.
b) Prozesskostenhilfe
In wirtschaftlich engen Verhältnissen gibt es die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Der Staat übernimmt in Fällen notwendiger Gerichtsverfahren die Gerichtskosten sowie die Kosten des eigenen Anwalts.
Es ist Prozesskostenhilfe mit und ohne Ratenzahlungsanordnung zu unterscheiden.
Wird Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung angeordnet, so zahlt der Betreffende an die Staatskasse maximal 48 Monate auf die verauslagten Kosten. Der Restbetrag verfällt.
Auch für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts besteht die Möglichkeit, staatliche Unterstützung zu erhalten. In diesen Fällen ist beim zuständigen Amtsgericht ein Beratungshilfeschein zu beantragen. Die Beratung und die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes können so bezahlt werden.
Der Zuzahlungsbetrag auf Beratungshilfescheine beträgt 10,-- €.
c) Kosten
Die Gebühren eines Anwaltes ermitteln sich aus einer entsprechenden Gebührentabelle.
Die Gebühren steigen nach dem Wert der Sache, um die es geht. Dies ist der so genannte Streitwert.
II.
Was ist im Falle der Trennung zu beachten ?
sinnvoll ist die Anzeige der Trennung der Eheleute bei
kontoführenden Bank, unter gleichzeitiger Anzeige , dass
nur gemeinsam über die Gelder verfügt werden darf.
Schuld für gemeinsame Mietverträge bei Auszug des einen
Ehegatten – weitere Haftung der Vertragspartner als
Gesamtschuldner –mögliche Haftentlassung des
ausziehenden Ehegatten durch den Vermieter (Schriftform
sollte wegen Beweisbarkeit verlangt werden )
III.
Wer hilft zumindest vorläufig im Falle der Trennung ?
1. Streitigkeiten im Rahmen der elterlichen Sorge und des Umganges
Erste Anlaufstelle sollten die zuständigen Jugendämter sein.
Sie sind die kompetenten Anlaufstellen bei Verständigungsschwierigkeiten der Eheleute zu diesen Fragen.
2. Gewalt in der Ehe
Erste Hilfe kann die sofort herbeigerufene Polizei bringen.
Diese haben die Kompetenzen, gewalttätige Ehegatten vorläufig des Hauses zu verweisen, notfalls den betreffenden Ehegatten kurzfristig in Haft zu nehmen.
In Härtefällen gibt es die Möglichkeit, durch Beantragung einer einstweiligen Anordnung die Zuweisung der ehelichen Wohnung zu erwirken.
Weitere Schutzmöglichkeiten gibt das Gewaltschutzgesetz nach richterlicher Anordnung.
3. Unterhalt
Vorübergehend oder andauernde Geldknappheit
- Sei es wegen noch ausstehender Titulierung des Unterhalts - oder wegen eines Mangelfalles
können überbrückt werden.
a)
Unterhaltsvorschuss wird gewährt für Kinder bis zum 12. Lebensjahr,
Max. 72 Monate.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beläuft sich auf 100 % des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes
D.h. für Kinder zwischen
0 - 5 J. 204,-- € ./. 77,-- € = 127,-- €
6 - 11 J. 247,-- € ./. 77,-- € = 170,-- €
12 - 17 J. 291,-- € ./. 77,-- € = 214,-- €
Beachte: Unterhaltsvorschuss kann nur für insgesamt 72 Monate geltend gemacht werden. Dies ist unabhängig davon, ob der Unterhaltsschuldner später dieses Geld an die Unterhaltsvorschusskasse zurückzahlt.
b)
Bis zur Auszahlung des titulierten Unterhaltes kann der vermögenslose Ehegatte öffentliche Mittel bei der ARGE beantragen.
Regelleistung
- Volljährige (allein lebend) 345,-- €
- Volljährige (nicht allein
lebend) 311,-- €
- Kinder bis 15 Jahre 207,-- € ./. Kindergeld von 154,-- €
- Kinder ab 15 Jahre 276,-- € ./. Kindergeld von 154,-- €
• zzgl. Miete nach Mietspiegel und Nebenkosten
BEACHTE: Anrechnung eigener Einkünfte
Freibetrag : 100,-- €
Dann Anrechnung nach Verdienst
Abschließende Hinweise:
Mandantenfragebogen
Vollmacht im Zivilrecht
Vollmacht im Strafrecht
Prozesskostenhilfeformular
Beratungshilfeformular
Vergütungsvereinbarungen
(Bitte ausdrucken und ausgefüllt mitbringen)
Panter + Panter | ||||
Rechtsanwälte - Fachanwälte Mediation |
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Iris und Wolfgang Panter |
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