Dieses weit verzweigte Rechtsgebiet – es nimmt etwas mehr als 1/5 des bürgerlichen Gesetzbuches ein – ist dem Familienrecht durchaus verwandt, regelt es doch nicht nur alle Fragen und Probleme, welche im Zusammenhang mit dem Tode eines Angehörigen oder nahen Verwandten auftreten können; es beinhaltet auch die grundlegenden Normen, welche es ermöglichen und erlauben, Regelungen für persönliche Angelegenheiten und die Vermögensnachfolge für die Zeit nach dem eigenen Ableben zu treffen. Hierhin gehören auch Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Auch Miterben also regelmäßig zumindest auch nahe Verwandte und / oder Kinder können Vereinbarungen und Verträge abschließen, mit welchen sie die Hinterlassenschaft selbständig auseinandersetzen können.
Wir sind Ihr Ansprechpartner, wenn Sie Ihre Angelegenheiten für den Fall einer schweren Erkrankung oder des Todes geregelt sehen möchten, aber auch, wenn in Ihrer näheren Verwandtschaft ein Todesfall zu beklagten ist.
Unser Ziel ist es, Streitigkeiten zu vermeiden. Wenn aber unter mehreren Erben über Verteilung der Erbmasse keine Einigkeit herzustellen ist, regelt das Erbrecht natürlich die Möglichkeiten der Auseinandersetzung. Dazu gehören zB.: die Regeln, nach welchen derjenige, der Erbschaftsgegenstände im Besitz hat, den Miterben gegenüber auskunftsverpflichtet ist o.ä.
Neben dem Recht des „gesetzlichen“ oder „gewillkürten“ (durch Verfügung von Todes wegen bestimmten) Erben regelt das Erbrecht mit dem Pflichtteilsrecht auch die Ansprüche derjenigen, welche nach ihrer Stellung gesetzliche Erben wären, aber durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag o.ä.) von der Erbschaft ausgeschlossen und mithin „auf den Pflichtteil gesetzt worden sind“.
Nicht zuletzt finden sich dort die Vorschriften, nach welchen man – durch Erbschaftausschlagung – dafür Sorge treffen kann, dass man „keine Schulden erbt“.
Ganz wesentlich sind auch die eingangs schon erwähnten Möglichkeiten der Regelung der Erbfolge und Verteilung eines Vermögens – eines Unternehmens – und zwar rechtlich, aber auch steuerrechtlich optimiert. In der Regel soll die Zerschlagung von Vermögen, insbesondere Grund- und Immobilieneigentum oder auch Unternehmensbeteiligungen durch deren Verwertung unter Wert zum Zwecke der Auseinandersetzung vermieden werden. Ist der Erbfall erst einmal eingetreten, verringert sich der Gestaltungsspielraum auf nahezu „Null“.
Zu nennen sind Testamente, Erbverträge, möglicherweise Schenkungsvereinbarungen und Übertragungsverträge mit dem Ziel, die Erfolge vorweg zu nehmen. Dabei ist immer auch die steuerrechtliche Seite einer Regelung im Auge zu behalten.
Sind „ausgebootete Erben“ mit ihrer „Berücksichtigung“ nicht einverstanden, muss unter Umständen geprüft werden ob die „Verfügung von Todes wegen“ angefochten werden kann.
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