Durch die Inanspruchnahme der Dienste einer Anwaltskanzlei entstehen Honoraransprüche; es liegt auf der Hand, dass wir Beratungsleistungen nicht kostenlos anbieten können. Im Nachfolgenden versuchen wir einen Überblick über die Kosten zu erstellen, welche bei der Kanzlei Panter + Panter anfallen werden, wenn Sie uns beauftragen. Dass diese Darstellung nur einen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit enthält, liegt in Ansehung komplexer gesetzlicher Gebührenregelungen einerseits sowie der Möglichkeit, nicht standardisierte individuelle Vergütungsvereinbarungen abschließen zu können andererseits, auf der Hand.
Vergütung „nach dem Gesetz“
Grundsätzlich wird die Honorierung von Anwälten im Regelfalle nach dem Rechtssanwaltsvergütungsgesetz (RVG à Link) mit dem zugehörigen Verzeichnis (VV RVG à Link) berechnet und richtet sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten, ebenso im Arbeitsrecht und im Verwaltungsrecht, häufig auch im Sozialrecht nach dem kapitalisierten Interesse der Mandantschaft an der Rechtsverfolgung, dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert. Der Vergütungsanspruch von Rechtsanwälten ist ergebnisunabhängig; Anwälte schulden eine Dienstleistung, keinen Erfolg.
Hier können sie ihr Prozessrisiko selbst ermitteln: www.prozesskostenrechner.de
Strafsachen
Die Gebührenberechnung in Strafsachen erfolgt (nach dem RVG) in Verfahrensabschnitten, für welche Gebühren vorgegeben sind. Es erscheint offensichtlich, dass diese unflexible Regelung den tatsächlichen Aufwand nicht angemessen abbildet, vergleicht man die Einarbeitung in eine umfangreiche Wirtschaftsstrafsache mit zahlreichen Aktenordnern an Ermittlungsunterlagen mit einem „kleinen Ladendiebstahl, wo der Mandant auf frischer Tat ertappt wurde“und wenig zu ermitteln war. Daher ist hier oft eine Vergütungsvereinbarung (s. u.) angebracht.
Wir werden auch als Pflichtverteidiger für unsere Mandanten tätig. Eine Beiordnung kommt – nur in den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung - (vergl. § 140 StPO à Link) in Betracht, so dass der Staat die Vergütung des Verteidigers zu „reduzierten Sätzen“ übernimmt, letztlich „vorschießt“ und im Falle einer Verurteilung dem Mandanten wieder belastet.
Diese Fälle sind meist mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden, weshalb eine ordnungsgemäße, professionelle Bearbeitung von Zuzahlungen abhängig sein kann.
Vergütungsvereinbarung
Es kann jederzeit anstelle oder neben der gesetzlichen Vergütung eine schriftliche Honorarvereinbarung abgeschlossen werden, etwa weil die Angelegenheit wegen ihres Umfanges, der Dauer, der Bedeutung oder der Schwierigkeit dies nahelegt.
Eine Vergütungsvereinbarung kann bei höheren Streitwerten die Mandantschaft gegenüber der gesetzlichen Regelung begünstigen, in jedem Falle aber die angemessene Vergütung des tatsächlichen Aufwandes der sachbearbeitenden Rechtsanwälte sachgerecht und angemessen regeln. Das ist insbesondere in strafrechtlichen Angelegenheiten, aber auch in den meisten umfangreicheren außergerichtlichen Beratungsmandaten regelmäßig angezeigt.
Wir unterscheiden nach Zeithonoraren und Pauschalvergütungen; erstere orientieren sich an dem tatsächlichen Zeitaufwand, wohingegen die Pauschale dem Interesse des Mandanten an Kostentransparenz größtmögliche Rechnung trägt; sie ist allerdings völlig unflexibel und daher nur bei seltenen Angelegenheiten, in welchen der Aufwand von vorne herein sicher abgeschätzt werden kann, praktikabel, schließt gleichwohl eine Anpassung nach „unten oder oben“ bei evidentem Missverhältnis zwischen Aufwand und Vergütung nicht aus.
Ein Muster für eine Zeithonorarvereinbarung finden Sie unter dem Menüpunkt „Formulare der Kanzlei“.
Erstberatung
Bei einer Erstberatung von Verbrauchern beschränkt sich der Vergütungsanspruch – sofern keine Vereinbarung getroffen wurde (s. o.) – auf derzeit (Januar 2015) 190,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Er entsteht für einen mündlichen oder (fern-) schriftlichen Rat oder eine Auskunft – auch per E-Mail -, welcher nicht in Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit steht und ist auf Honorare bei weitergehender Bearbeitung mit innerem Zusammenhang anrechenbar.
Rechtsschutzversicherungen
Selbstverständlich beziehen wir auch eine bestehende Rechtsschutzversicherung in die Beratung ein. Wenn Sie uns Ihre Versicherung benennen, bemühen wir uns kostenneutral um eine Deckungszusage. Allerdings sind auch bei eintrittspflichtiger Rechtsschutzversicherung nicht immer alle Kosten gedeckt, sei es dass Sie einen Selbstbehalt im Versicherungsvertrag vereinbart haben, sei es dass Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind und die Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß die Mehrwertsteuer nicht ersetzt, oder sei es, dass die Versicherung etwa Reisekosten zu (Gerichts-)Terminen nach den Versicherungsbedingungen nicht übernimmt. Insoweit müssen wir uns gleichwohl an Sie als unseren Auftraggeber halten.
Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe
Sie glauben, Ihre Einkommensverhältnisse machen die Inanspruchnahme von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe möglich? Bitte fragen Sie uns, wir beraten Sie und überprüfen auch Ihre diesbezüglichen Ansprüche gerne.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Beratungshilfe nur gewähren, wenn Sie sich zuvor selbst beim Amtsgericht um einen Beratungshilfeschein bemüht haben und uns diesen beim Besprechungstermin vorlegen sowie die Gebühr von 10,00 € in der Kanzlei entrichteten.
Kostenerstattung
Sowohl in Strafsachen, insbesondere bei Freispruch, als auch in Zivilsachen nach (auch teilweise) gewonnenem Prozess werden Ihnen die Kosten und Gebühren – allerdings berechnet nach dem RVG, nicht nach einer individuell abgeschlossenen Honorarvereinigung o.ä. berechnet – von der Gegenseite oder aus der Staatskasse erstattet.
Soweit wir Sie gebeten haben, unsere Dienstleistung vor Ausgleich derartiger Erstattungsansprüche zu vergüten, werden wir Ihnen tatsächlich erstattete Beträge selbstverständlich auskehren.
Es ist anzumerken, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz unabhängig vom Prozessergebnis keine Kostenerstattung erfolgt.
„Kostenvoranschlag“
Sie wünschen eine Abschätzung der zu erwartenden Kosten – sprechen Sie uns bitte darauf an. Verbindliche Auskünfte sind in der Regel schwerlich möglich, aber eine Kostenschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben zum betroffenen Problembereich erstellen wir gerne, in einfach gelagerten Angelegenheiten ohne das Erfordernis tief in die Sache einsteigen zu müssen, auch kostenlos.
Mandantenfragebogen
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Vollmacht im Strafrecht
Prozesskostenhilfeformular
Beratungshilfeformular
Vergütungsvereinbarungen
(Bitte ausdrucken und ausgefüllt mitbringen)
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